Satzung

S A T Z U N G

 

des Sportvereines „Eintracht Schepsdorf 1968 e.V.“

 

 

§ 1

 Name und Sitz

 Der Verein führt den Namen „Sportverein Eintracht Schepsdorf 1968 e.V.“ und hat seinen Sitz in Lingen/Ortsteil Schepsdorf, Kreis Emsland.

Unter diesem Namen ist er im Vereinsregister eingetragen.

Das Vereinsjahr läuft vom 01. Januar bis zum 31. Dezember.

Die Farben des Vereins sind Rot/Weiß.

 

 

§ 2

Zweck des Vereins

 Der Verein bezweckt die körperliche und charakterliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch planmäßige Pflege und Förderung aller Leibesübungen auf gemeinnütziger Grundlage.

Der Verein ist politisch, religiös und rassisch neutral.

 

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Er ist selbstlos tätig, und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

 

 § 4

Mitgliedschaft zu anderen Organisationen

 Der Verein gehört mit seinen Sportarten den entsprechenden Dachverbänden als Mitglied an und ist den Satzungen dieser Verbände unterworfen.

 

 

§ 5

Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern (erwachsene und jugendliche Mitglieder) und Ehrenmitgliedern.

Zu den jugendlichen Mitgliedern gehören Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Personen, die sich um die Sache des Sports oder den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitliederversammlung unter Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Sie haben alle Rechte, aber keine Pflichten aus dieser Satzung. Sie sind vom Beitrag befreit.

Der Aufnahmeantrag als Mitglied des Vereins ist unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum, Beruf und Wohnung schriftlich einzureichen, bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der Eltern notwendig.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Dieser ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer eventuellen Ablehnung bekannt zu geben.

 

  

 § 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 Die ordentlichen Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung und der Zweckbestimmung des Vereins ergeben, insbesondere auch das aktive und passive Wahlrecht.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern sowie Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.

Der Mitgliedsbeitrag ist im voraus zu entrichten und kann jährlich, vierteljährlich, halbjährlich oder monatlich bezahlt werden.

Dieses soll möglichst durch Einzug erfolgen.

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages setzt die Mitgliederversammlung fest.

Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld.

 

 

§ 7

Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt und durch Ausschluss aus dem Verein.

Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Kalendervierteljahres zu erfüllen.

Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

  1. wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und Nichtbefolgen von Anordnungen der Vereinsleitung

 

  1. wegen Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags, trotz Aufforderung

 

  1. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins und unsportlichen Verhaltens

 

  1. wegen unehrenhafter Handlungen.

 

Mit dem Ausscheiden eines Mitglieds erlöschen sämtliche durch die Mitgliedschaft erworbenen Anrechte an den Verein, dagegen bleibt das ausscheidende Mitglied für alle Verpflichtungen haftbar.

 

 

 

 § 8

Stimmrecht jugendlicher Mitglieder

Jugendliche Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung ab dem vollendeten 16. Lebensjahr volles Stimmrecht.

Bei der Wahl des Jugendleiters haben jugendliche Mitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr volles Stimmrecht.

Eine Ausübung des Stimmrechtes jugendlicher Mitglieder durch die gesetzlichen Vertreter ist ausgeschlossen.

 

 

§ 9

Organe des Vereins

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

Weiteres Organ ist der Vorstand.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr durch einfache Stimmenmehrheit gewählt.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während des Geschäftsjahres aus irgendwelchen Gründen aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatzmann bestimmen.

Die Versammlung muss den geschäftsführenden Vorstand wählen.

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus

 

der/dem

          ersten Vorsitzende/-n

          zweiten Vorsitzende/-n

          Schriftführer/-in

          Kassenwart/-in

 

Des Weiteren kann die Versammlung weitere Personen in den erweiterten Vorstand wählen, z.B.:

 

  1. a) die/den Vertreter/-in der einzelnen Abteilungen des Vereins
  2. b) evtl. Beisitzer/-innen.

 

Die Mitglieder des gesamten Vorstandes haben in den Vorstandssitzungen jeweils volles Stimmrecht.

 

Vorstand im Sinne de § 26 BGB sind der I. und der II. Vorsitzende.

Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein darf der II. Vorsitzende jedoch nur tätig werden, wenn der I. Vorsitzende verhindert ist.

 

Dem Vorstand obliegt die Vereinsleitung und die Erledigung sämtlicher Vereinsgeschäfte.

 

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; bei

Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des I. Vorsitzenden.

 

 

§ 10

Pflichten und Rechte des Vorstandes

  1. a) Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.

 

Er ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Verhinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.

 

  1. b) Aufgaben der einzelnen Mitglieder

1.) Der I. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruftund leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliedsversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe außer Ehrenrat.

 

2.) Der II. Vorsitzende vertritt den I. Vorsitzenden im Verhinderungsfalle in allen vorgezeichneten Angelegenheiten.

 

3.) Der Kassenwart verwaltet die Vereinskassengeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge.

Alle Zahlungen dürfen nur auf Anweisung der zuständigen Abteilungsleiter im Vorstand geleistet werden. Er ist für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Bei einer Kassenrevision sind alle Ausgaben durch Belege, die von den zuständigen Abteilungsleitern im Vorstand anerkannt sein müssen, nachzuweisen.

 

4.) Der Schriftführer erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins und kann einfache, für den Verein unverbindliche Mitteilungen mit Zustimmung des ersten Vorsitzenden allein unterzeichnen. Er führt in den Versammlungen die Protokolle, die er zu unterschreiben hat. Bei der Mitgliederversammlung verliest er das Protokoll der letzten Mitgliederversammlung.

 

 

§ 11

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet alljährlich nach Schluss des Geschäftsjahres statt. Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor dem stattfinden durch Plakataushang und Ankündigung auf der Homepage und zeitnah durch Veröffentlichung in der Lingener Tagespost geschehen.

Die Plakate müssen die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung enthalten.

Folgende Punkte unterliegen u.a. der Beschlussfassung durch die Generalversammlung:

 

1.) Genehmigung der Bilanz und der Jahresrechnung

 

2.) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer

 

3.) Satzungsänderungen

 

4.) Festsetzung der Mitgliederbeiträge

 

5.) Angelegenheiten, die vom Vorstand zur Beratung gestellt werden.

 

6.) Anträge ordentlicher Mitglieder, soweit sie eine Woche vor der

     Mitgliederversammlung dem Vorstand vorgelegt worden sind.

 

7.) Auflösung des Vereins.

 

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins (s. § 15) bedürfen einer Mehrheit von drei viertel der stimmberechtigten Mitglieder.

Nach Annahme der Satzungsänderung durch die Mitgliederversammlung ist die Satzungsänderung sofort gültig. Die Anmeldung beim zuständigen Amtsgericht kann/muss im Nachhinein erfolgen.

 

 

§ 12

 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand im Bedarfsfalle einberufen; er muss dies tun, wenn ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder einen  entsprechenden Antrag stellt.

Die Einberufung hat zwei Wochen vor dem Stattfinden der außerordentlichen Mitgliederversammlung zu erfolgen.

Die Veröffentlichung der außerordentlichen Mitglieder-versammlung erfolgt in der Lingener Tagespost.

 

 

§ 13

Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt einen 1. und einen 2. Rechnungsprüfer für die Dauer von zwei Jahren.

Die Rechnungsprüfer haben das Recht zur jederzeitigen Kontrolle.

Daneben haben sie die Pflicht, den jährlichen Kassenabschluss mit allen Unterlagen zu prüfen und dem Vorstand und der Mitgliederversammlung das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten, und die Entlastung des Kassenwartes in der Mitglieder-versammlung zu beantragen. Bei den Prüfungen ist ihnen das gesamte Rechnungsmaterial vorzulegen.

Nach Ablauf des Geschäftsjahres scheidet der 1. Rechnungs-prüfer aus seinem Amt aus und der 2. Prüfer tritt an seine Stelle. Das Amt des 2. Rechnungsprüfers ist durch Wahl in der Mitgliederversammlung neu zu besetzen.

 

 

§ 14

Geschäftsordnung

Der Sportverein Eintracht Schepsdorf hat eine Geschäftsordnung.

 

 

§ 15

Auflösung

Sinkt die Mitgliederzahl unter zwölf oder ist der Verein außerstande, seinen Zweck zu erfüllen, so können die Mitglieder die Auflösung beschließen.

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Ortsverwaltung Schepsdorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne vorstehender Satzung zu verwenden hat.

 

Schepsdorf, Stadt Lingen, Kreis Emsland, der 06.03.2011